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   KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22   

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KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22 (https://dejure.org/2023,31788)
KG, Entscheidung vom 03.03.2023 - 18 UF 85/22 (https://dejure.org/2023,31788)
KG, Entscheidung vom 03. März 2023 - 18 UF 85/22 (https://dejure.org/2023,31788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 86
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 66/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 13).

    Werden als Grundlagen nur die Einkommensverhältnisse niedergelegt, kann deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ausgegangen werden, dass andere Abänderungsgründe, z.B. Befristung nach § 1578b BGB, Verwirkung nach § 1579 BGB oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung ausscheiden (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 12).

    Denn bei Vereinbarungen wollen die Parteien i.d.R. erst die weitere Entwicklung abwarten, ohne sich sofort binden zu müssen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 18).

    Im Zweifel ist vielmehr davon auszugehen, dass man diese Frage offen lassen wollte (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 23), d.h. erst in einem späteren Abänderungsverfahren regeln wollte.

    Dies hätte zur Folge, dass die Befristung in die Unterhaltsbemessung eingeflossen wäre und eine spätere Abänderung an der Bindungswirkung des Vergleichs scheitern würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 19).

    26.05.2010 - XII ZR 143/08 -, juris, Rn. 23).

    Auch für einen solchen Vergleich richtet sich die Abänderung nach rein materiell-rechtlichen Kriterien, mithin nach § 313 BGB, bei dem die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze Vorrang vor der Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben (vgl. zur Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2010 die insoweit keine Differenzierung nahe legenden Ausführungen bei Borth, FamRZ 2010, 1316-1318 und Bömelburg, FF 2010, 456-459).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    2009 - XII ZR 111/08 -, juris, Rn. 34 - 35).

    Beim Altersunterhalt ist für die Feststellung eines ehebedingten Nachteils darauf abzustellen, ob der Ehegatte trotz des Versorgungsausgleichs geringere Rentenanwartschaften erzielt, als dies ohne Ehe- und Familienarbeit der Fall wäre (BGH, Urt.v. 27.05.2009 - XII ZR 111/08 -, juris, Rn. 36).

    Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände, die - wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB - bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (BGH, Urt.v. 27.05.2009 - XII ZR 111/08 -, juris, Rn. 35).

    Vielmehr ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt (BGH, Urt.v. 27.05.2009 - XII ZR 111/08 -, juris, Rn. 36 und 39).

  • AG Berlin-Schöneberg, 25.08.2022 - 82 F 76/21
    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.08.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) - 82 F 76/21 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsteller den in Ziffer 1. des erstinstanzlichen Beschlusstenors titulierten monatlichen Unterhalt von 870, 71 EUR bis zum 31. Juli 2023 an die Antragsgegnerin zu zahlen hat und der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2023 entfällt.

    Das Amtsgericht Schöneberg hat den Vergleich auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 25.08.2022 - 82 F 76/21 - dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller in Abänderung von Ziffer 2. des vorgenannten Vergleichs verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 870, 71 EUR befristet für die Zeit vom 01. August 2021 - dem Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragsgegnerin - bis zum 31. Juli 2022 zu zahlen und für die Zeit ab dem 01. August 2022 ein Unterhaltsanspruch entfällt.

    14.07.2022, Az.: 82 F 76/21, den vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich vom.

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    Allerdings sind insoweit auch die Nachteile des anderen Ehegatten im Versorgungsausgleich zu beachten, welche i.d.R. dazu führen, dass in der Gesamtschau durch den Halbteilungsausgleich der gesamten Anwartschaften eventuelle Nachteile angemessen zwischen den Eheleuten verteilt sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 -, juris, Rn. 8; BGH, Urt.v. 29.06.2011 - XII ZR 157/09 -, juris, Rn. 29).

    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 -, juris, Rn. 8; BGH, Urt.v. 14.05.2014 - XII ZB 301/12 -, juris, Rn. 47).

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    Denn auch für einen solchen Vergleich gilt die ausschließlich auf gerichtliche Entscheidungen anwendbare Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. / § 238 Abs. 2 FamFG nicht (vgl. auch BGH, Urt.v. 12.04.2006 - XII ZR 240/03 -, juris, Rn. 20).

    Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (BGH, Urt.v.12.04.2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein.

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    - XII ZR 7/09 -, juris, Rn. 23, 25) oder wegen Selbständigkeit nur einer geringen Ausgleichspflicht unterliegt (BGH, Urt.v. 26.06.2013 - XII ZR 133/11 -, juris, Rn. 80).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08

    Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    Der Bundesgerichtshof bemisst die Untergrenze des angemessenen Bedarfs i.S.d. § 1587 b BGB zurecht mit dem unterhaltsrechtlichen Existenzminimum (BGH, Urt.v. 17.02.2010 - XII ZR 140/08 -, juris, Rn. 32), also dem notwendigen Selbstbehalt Nichterwerbstätiger gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern, der derzeit bei 1.120,00 EUR liegt.
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    - XII ZR 7/09 -, juris, Rn. 23, 25) oder wegen Selbständigkeit nur einer geringen Ausgleichspflicht unterliegt (BGH, Urt.v. 26.06.2013 - XII ZR 133/11 -, juris, Rn. 80).
  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 197/08

    Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    So kann etwa die vom Unterhaltspflichtigen hingenommene eingeschränkte Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten einen Vertrauenstatbestand bilden, der gegen eine Begrenzung des Unterhalts angeführt werden kann (vgl. BGH, Urt.v. 10.11.2010 - XII ZR 197/08 -, juris, Rn. 37).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 -, juris, Rn. 8; BGH, Urt.v. 14.05.2014 - XII ZB 301/12 -, juris, Rn. 47).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZR 157/09

    Altersunterhalt - nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10

    Zweites Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Auswirkungen neuer

  • OLG Brandenburg, 27.09.2022 - 9 UF 87/22
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

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